Zertifizierung
Damit überhaupt wirksam ein Altersvorsorgevertrag (Riester Vertrag) zustande kommt, müssen die Produkte der Riester Anbieter zertifiziert sein. Mit dieser Zertifizierung will der Gesetzgeber zum einen ein Minimum an Sicherheit für den Riester Sparer sicherstellen und zum anderen gewährleisten, dass der Grundgedanke der Absicherung über eine zusätzliche Altersrente auch tatsächlich zum tragen kommt.
Die Bedingungen der Zertifizierung regelt das AltZertG (Altersvorsorgeverträge- Zertifizierungsgesetz). Die darin enthaltenen Zertifizierungsregeln sind weitreichend und teilweise recht unverständlich.
Die wichtigsten Zertifizierungsbedingungen im Überblick:
- Ein Altersvorsorgevertrag liegt vor, wenn er in deutscher Sprache geschlossen wird.
- Es muss eine lebenslange Altersversorgung vorgesehen sein, die nicht vor Vollendung des 60. Lebensjahres gezahlt werden darf. Leistungen aus einer ergänzenden Absicherung für verminderte Erwerbsfähigkeit oder Dienstunfähigkeit und eine Hinterbliebenenklausel können vereinbart werden (Hinterbliebene in diesem Sinne sind der Ehegatte und seine Kinder).
- Die Leistungen an den Riester Rentner zu Beginn der Rente können als lebenslange, monatliche Leibrente oder als Ratenzahlungen im Rahmen eines vereinbarten Auszahlungsplans ausgeführt werden. Dabei können beide Seiten vereinbaren, dass bis zu zwölf Ratenzahlungen in einer Summe ausgezahlt werden oder bis zu 30 Prozent des Rentenkapitals als Einmalbetrag ausbezahlt werden darf. Zinsen und Erträge dürfen separat ausgezahlt werden.
- Der Riester Anbieter muss garantieren, dass zu Beginn der Auszahlungsphase (Rente) mindestens die eingezahlten Beiträge zur Verfügung stehen. Beitragsanteile zur Absicherung der Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit oder zur Hinterbliebenenabsicherung sind bis zu 15% der Gesamtbeiträge davon ausgenommen.
- Abschluss- und Vertriebskosten für den Riester Vertrag müssen auf die ersten 5 Vertragsjahre gleichmässig verteilt werden, sofern sie nicht prozentual von den Altersvorsorgebeiträgen abgezogen werden.
- Der Riester Sparer hat den Anspruch, den Vertrag ruhen zu lassen, ihn mit einer Frist von drei Monaten zum Ende eines Kalendervierteljahres zu kündigen, um das gebildete Kapital auf einen anderen Altersvorsorgevertrag übertragen zu lassen oder um die Riester Ersparnisse zur Anschaffung einer selbstgenutzten Wohnung einzusetzen (Wohn-Riester).
- Anbieter eines Altersvorsorgevertrages können Lebensversicherungsunternehmen, Kreditinstitute, Bausparkassen und Kapitalanlagegesellschaften mit Sitz im Inland sein, soweit sie den entsprechenden Ausübungsvorschriften entsprechen. Unternehmen im Ausland nur dann, wenn sie inländische Zweigunternehmen betreiben und auf sie die inländischen Regeln anzuwenden sind.
- Der Riester Anbieter muss den Riester Sparer vor Unterschrift des Riester Vertrages informieren über:
- die Höhe und zeitliche Verteilung der entstandenen/entstehenden Kosten
- die Höhe der laufenden Verwaltungskosten
- den förderungsfähigen Personenkreis
- die Kosten beim Wechsel in ein anderes Anlageprodukt oder zu einem anderen Anbieter unter Mitnahme des eingezahlten Kapitals
- die Höhe des Guthabens, das sich bei gleich bleibender Zahlung der Beiträge bis zum Beginn der Auszahlungsphase ansammeln würde
- das Risikopotential der Anlageform (Produkt)
- Zertifizierungsstelle ist das Bundeszentralamt für Steuern. Sie entscheidet durch Verwaltungsakt über die Zertifizierung und über deren Rücknahme/Widerruf.
Das AltZertG (Altersvorsorgeverträge - Zertifizierungsgesetz) geht noch wesentlich weiter in seinen Ausführungen zur Zertifizierung der Altersvorsorge - Produkte. Ein wesentlicher Teil besteht z.B. im Erwerb von Genossenschaftsanteilen, die ausdrücklich vom Gesetzgeber als Riester Anlage bestätigt werden. Über Wohngenossenschaften kann dem Riester Sparer im Alter bspw. erheblich günstigeres Wohnen eingerichtet werden - mehr dazu bei Wohn-Riester.
Alle Zertifizierungsregeln werden auch im Riester Vergleich dargestellt.