Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung
In der gesetzlichen Rentenversicherung sind grundsätzlich alle Arbeitnehmer einschließlich Auszubildender pflichtversichert.
Einige Selbstständige, wie zum Beispiel Handwerker, Künstler und Publizisten, fallen ebenfalls unter die Versicherungspflicht.
Die Zeit der Kindererziehung von Mütter oder Väter wird für die gesetzliche Rentenversicherung berücksichtigt, genauso wie nicht erwerbsmäßig tätige Pflegepersonen sowie Wehrdienstleistende und Zivildienstleistende pflichtversichert sind.
Personen, die Unterhaltsersatzleistungen beziehen - zum Beispiel Krankengeld oder Arbeitslosengeld - gehören ebenfalls der Rentenversicherung an.
NICHT pflichtversichert sind beispielsweise Beamte, Richter, Berufssoldaten und Zeitsoldaten, satzungsmäßige Mitglieder geistlicher Genossenschaften, geringfügig Beschäftigte und Altersrentner.
Arbeitslosigkeit wird bei der Rente berücksichtigt. Die Zeiten der Arbeitslosigkeit haben Auswirkungen auf Ansprüche für bestimmte Leistungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung.
Behinderte in anerkannten Werkstätten gelten als Arbeitnehmer und sind somit Rentenversicherungspflichtig, egal wie hoch das Entgelt ist. Allerdings bestimmen sich die beitragspflichtigen Einnahmen i.d.R. nach speziellen Vorschriften.
Auszubildende und Studenten sind grundsätzlich in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. U.U. gibt es jedoch Ausnahmen.
Der Mini-Job (ehem. geringfügig beschäftigt) ist Rentenversicherungspflichtig, allerdings gelten hier andere Beitragssätze und nur der Arbeitgeber zahlt die Sozialversicherungsbeiträge und Steuern.