Riester & Finanzamt
Damit der Riestersparer die Vorteile aus der Riester Rente in vollem Umfang nutzen kann, muss er am Ende eines Jahres im Rahmen seiner Steuererklärung die entsprechenden Angaben eintragen.
Dafür hat die Finanzverwaltung einen neuen Vordruck entwickelt: Anlage AV.
Diese Anlage ist von jedem Riester Sparer der Steuererklärung beizufügen. Steuerpflichtige, die keinen Riester Vertrag besitzen, könne die Anlage AV ignorieren.
Darüber hinaus gibt es einige steuerrechtliche Punkte, die den aktuellen oder zukünftigen Riester Sparer interessieren dürften.
Einige relevante Themen haben wir zusammengefasst:
- Frage: Wird die Riester Rente, wenn sie später zu Rentenbeginn ausgezahlt wird, versteuert?
- Antwort: Die Riester Rente wird im Gegensatz zur gesetzlichen Rentenversicherung, bei der nur der Ertragsanteil (ca. die Hälfte des ausgezahlten Rente) versteuert wird, in voller Höhe zu Steuer herangezogen. Im Falle Riester redet man auch über die sogenannte nachgelagerte Besteuerung. Nachgelagert deshalb, weil im Vorfeld die eingezahlten Beiträge mit Zulage und Sonderausgaben gefördert wurden und daher erst bei Rentenbezug eine versteuerbare Einnahme vorhanden ist. Nur wer Zulagen oder Sonderausgaben NICHT in Anspruch genommen hat, wird wie bei der gesetzlichen RV mit dem Ertragsanteil versteuert.
- Frage: Wirkt sich der Sonderausgabenabzug für die Riester Rente überhaupt aus, wenn der Höchstbetrag schon ausgereizt ist?
- Antwort: Natürlich, da es unabhängig des üblichen Sonderausgaben-Höchstbetrages einen zusätzlichen Höchstbetrag für die Riester Rente gibt. Der Höchstbetrag, der geltend gemacht werden kann, beträgt seit 2008 2.100,-- Euro.
- Frage: Kann ich die Ausgaben für die private Rentenversicherung auch dann von den Sonderausgaben abziehen, wenn ich nicht zulageberechtigt bin?
- Antwort: Die Aufwendungen können geltend gemacht werden, allerdings nur im Rahmen der üblichen Höchstbeträge. Die erweiterte Höchstbetragsgrenze gilt dann nicht.
- Frage: Können die eingezahlten Beiträge zur Riester Rente schon vor Ablauf (Rentenbeginn) ausgezahlt werden?
- Antwort: Grundsätzlich kann das angesparte Kapital aus der Riester Rente schon vor Ablauf (also Rentenbeginn) ausgezahlt werden. Dabei ist jedoch zu beachten, dass es eine förderungsschädliche und eine förderungsunschädliche Verwendung des vorzeitig ausgezahlten Kapitals gibt.
Die förderungschädliche Verwendung liegt dann vor, wenn das ausgezahlte Kapital zur Verwendung von Ausgaben des täglichen Lebens genutzt wird. In diesem Fall müßten alle erhaltenen Zulagen und die steuerlichen Vergünstigungen zurückgezahlt werden.
Eine förderungsunschädliche Verwendung liegt vor, wenn das Kapital zur Anschaffung einer Wohnimmobilie genutzt wird (Wohn-Riester). In dem Fall darf das angesparte Kapital zwischen 10.000,-- Euro und 50.000,-- Euro liegen. Alle Zulagen und Steuervorteile bleiben dabei erhalten.
- Frage: Wie sieht das mit der Besteuerung der Riester Rente im Todesfall aus - zum Beispiel wenn der Riester Vertrag mit einer Hinterbliebenenklausel vereinbart wurde?
- Antwort: Zunächst gilt das Prinzip der Vorabvereinbarung, d.h. wenn im Riester Vertrag keine Hinterbliebenenvereinbarung getroffen wurde, gibt es auch keine Übertragung an die Erben. Für den Fall würden die angesparten Beiträge in den Versicherten-Topf fliessen.
Wenn jedoch eine entsprechende Vereinbarung vorhanden ist, dann wird die Rente genauso versteuert, wie wenn sie der Versicherte selbst erhalten würde, nämlich in volle Höhe als sonstige Einkünfte.
- Frage: Die Anbieterbescheinigung zum Nachweis des Anspruchs auf den Sonderausgabenabzug liegt noch nicht vor, dennoch soll die Einkommenssteuererklärung abgegeben werden. Geht das?
- Antwort: Die Einkommenssteuererklärung kann auch ohne Vorlage der Anbieterbescheinigung abgegeben werden. Die Veranlagung wird dann ohne den Sonderausgabenabzug durchgeführt. Sobald die Bescheinigung vorliegt kann sie dem Finanzamt nachgereicht werden. Der Steuerpflichtige erhält anschliessend einen um den Sonderausgabenabzug geänderten Steuerbescheid.
Im Prinzip übernimmt das Finanzamt bei der Riester Rente die Ausgabe des Controllers. Damit wird sichergestellt, dass die Fördermassnahmen richtig bewertet werden, personenbezogen sind und nicht missbräuchlich verwendet werden.
Der Riester Vergleich gibt Aufschluss über Höhe und Art der Riesterförderung.