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Wohn-Riester & Finanzamt
Wie auch bei den Altersvorsorgeverträgen zur Riester Rente greift die nachgelagerte Besteuerung bei der Wohn-Riester. Hintergrund ist die Steuerpflicht auf alle erwirtschaftenen Erträge aus Kapitalanlagen, nach der Zinsen und sonstige Einnahmen versteuert werden.
Der Unterschied zwischen "normaler" und "nachgelagerter" Besteuerung ist der, dass die normalen Zinserträge immer im Folgejahr versteuert werden, während bei der nachgelagerten Besteuerung die Zinserträge dann versteuert werden, wenn sie im Rahmen der Rentenauszahlung an den Steuerpflichtigen fliessen. Daher wird die Riester Rente auch voll versteuert, im Gegensatz zur gesetzlichen Rente.
Damit das durch Zinserträge und Zulagen wachsende Rentenkapital auch fortlaufend bewertet werden kann, legt das Finanzamt ein Riesterkonto an. Alle Einzahlungen, Zulagen, Zinsen werden darin addiert. Am Ende weis das Finanzamt wie hoch das Kapital ist, die laufenden Renten-Auszahlungen und damit auch die Höhe der Steuern auf die Riester Rente.
Im Fall der Wohn-Riester wird ein Wohnförderkonto gebildet. In der Ansparphase erfolgt eine Steuerfreistellung der eingezahlten Beträge aus Beiträgen, Zulagen und Zinsen, die dann in der Auszahlungsphase besteuert werden. Gleichfalls werden Entnahmebeträge (Kapital, das der Riester Sparer für den Erwerb seiner Wohnimmobilie verwendet) sowie förderfähige Tilgungsbeiträge und die sich daraus ergebenden Zulagen eingestellt und addiert.
Damit der Wohn-Riester-Sparer das zu investierende Kapital bereits vor der Auszahlungsphase nutzen kann, erhöht das Finanzamt in der Ansparphase das im Wohnförderkonto enthaltene Kapital um jährlich 2 Prozent und erfaßt damit die anfallenden Erträge.
Bei der selbst genutzten Wohnimmobilie erfolgt die nachgelagerte Besteuerung nicht durch die Erfassung eines fiktiven Mietvorteils, sondern durch eine Erfassung der in das Wohnförderkonto eingestellten Beträge, wozu auch die geförderten Tilgungsbeiträge gehören.
Bei der nachgelagerte Besteuerung hat der Wohn-Riester-Sparer zwei Optionen:
- Die Einmalbesteuerung
- Die laufende Besteuerung
Wählt der Wohn-Riester-Sparer die Einmalbesteuerung, so werden nur 70 Prozent des in der Wohnimmobilie enthaltenen, steuerlich geförderten Kapitals versteuert. Hier kommt der Aspekt des vergünstigten Wohnens im Alter zum tragen, die Immobilie soll auch im Alter genutzt werden. Möchte er seine Immobilie verkaufen, dann ist das geförderte Kapital für ein Folgeobjekt oder eine lebenslange Geldzahlung einzusetzen, damit die Förderung erhalten bleibt.
Wählt der Förderberechtigte die jährlich laufende Besteuerung, so hat er den Betrag des Wohnförderkontos nach und nach bis zur Vollendung des 85. Lebensjahres zu versteuern. Der Zeitraum ist abhängig von dem "Beginn der Auszahlungsphase", die der Wohn-Riester-Sparer mit seinem Anbieter vereinbart hat.
Das geförderte Kapital hat eine Haltefrist von 20 Jahren. Wird es vorher der Wohn-Riester entzogen, zum Beispiel durch Vermietung des angeschafften Immobilienobjekts ist das eine schädliche Verwendung. Die Steuern auf die Kapitalerträge aus dem Riester-Vertrag sind über eine kürzere Frist ans Finanzamt zu entrichten.
Die nachgelagerte Besteuerung des in der Immobilie gebundenen, steuerlich geförderten Kapitals entspricht dem bei anderen begünstigten Anlageformen geregelten Verfahren. Insofern peilt der Gesetzgeber eine Gleichstellung mit anderen Anlageformen an.