Förderung der Riester Rente
Die staatliche Förderung der Riester Rente setzt sich aus 2 Komponenten zusammen:
- Zulage (Zuzahlung) für die private Rentenversicherung
- Steuerliche Abzugsfähigkeit bei den Sonderausgaben
Der Riestersparer kann sich den Aufbau seiner zusätzlichen privaten Rente also doppelt bezuschussen lassen. Je nach individuell unterschiedlichen Einkommensverhältnissen wirkt sich auch der Steuerabzug verschieden aus. Im Einzelnen funktioniert das so:
Zulage (Altersvorsorgezulage)
Die Zulage zur privaten Rentenversicherung setzt sich aus der Grundzulage und einer Kinderzulage zusammen. Dabei werden vom Staat auf Antrag folgende Zuschüsse gewährt:
- Ab 2008 erhalten Alleinstehende (Ledige) bis zu 154 Euro pro Jahr, Verheiratete erhalten gemeinsam bis zu 308 Euro unter der Voraussetzung, dass zwei Ansparverträge existieren. Wenn Kinder vorhanden sind, für die Kindergeld bezogen wurde, gibt es nochmal bis zu 185 Euro pro Kind dazu.
Die Zulagen werden dabei nicht dem Sparer auf sein Bankkonto überwiesen, sondern fliessen direkt auf seinen Altersvorsorgevertrag und erhöhen somit die spätere Rentenleistung. Damit die vollen Zulagebeträge erreicht werden können, ist die Einzahlung eines Mindestbeitrags, dass auf das Vorjahreseinkommen berechnet wird, zu entrichten. Falls der Mindestbeitrag vom Riestersparer unterschritten wird, wird auch die Zulage nur anteilig gezahlt.
Das heißt:
- Ein Lediger erhält die 154 EURO (Verheiratete 308,-- Euro) nur dann, wenn er 4% seines Vorjahreseinkommens in seine private Rentenversicherung einzahlt. Bsp.: Lag sein Einkommen bei 30.000 Euro, dann muss er 1200,-- Euro in seinen Riester Vertrag einzahlen, um die volle Zulage zu erhalten.
Nach oben gibt es eine Deckelung von 2100,-- Euro, dass entspricht knapp 53.000,-- Euro Jahreseinkommen. Wer mehr verdient muss nicht mehr einzahlen, um die Höchstzulage zu erhalten.
Ein weiteres Kriterium für den Erhalt der Altersvorsorgezulage ist ein Mindestbetrag der vom Riestersparer eingezahlt werden muss (Sockelbetrag):
- Vom Riestersparer sind mindestens 60,-- Euro pro Jahr in seinen Riestervertrag einzuzahlen.
Wird dieser Mindestbetrag unterschritten, gibt es gar keine Zulage.
Sonderausgaben - Abzug
Bei der jährlichen Steuererklärung können die Aufwendungen für den Riestervertrag vom Steuerpflichtigen als Sonderausgaben geltend gemacht werden.
Der Höchstbetrag, unabhängig ob mehr auf das Riesterkonto eingezahlt wurde, der als Sonderausgabe abzugsfähig ist, beträgt 2.100,-- Euro.
Im Rahmen des § 10a, Abs. 1 EStG können Beiträge inkl. der erhaltenen Zulagen als Sonderausgaben steuerlich geltend gemacht werden. Falls der steuerliche Vorteil größer ist, als die staatliche Zulage, wird die entstandene Differenz mit dem Steuerbescheid gutgeschrieben. Ist die Zulage höher als der Vorteil über den Sonderausgabenabzug erfolgt keine steuerliche Berücksichtigung, also auch nicht zum Nachteil des Riestersparers.
So rechnet sich das:
- Liegt Ihr Steuersatz beispielsweise bei 25%, dann bringt Ihnen der Sonderausgabenabzug i.H.v. 2.100,-- Euro eine Steuerersparnis von 525,-- Euro. Davon zieht das Finanzamt die erhaltene Zulage ab, bspw. 154,-- Euro. Die Differenz in Höhe von 371,-- Euro erhält der Riestersparer als Gutschrift bei seinem Einkommenssteuerbescheid ausgezahlt bzw. verrechnet.
Je höher der Steuersatz, desto höher der Steuerspareffekt, desto lohnender die Riester Rente.
Eine Ausnahme können Familien mit Kindern sein. Da hier bereits hohe Zulagen ausbezahlt wurden, könnte sich der Steuervorteil gegen die zu verrechnenden Zulagen egalisieren. Dennoch oder gerade wegen der hohen Förderquote für Familien lohnt sich die Riesterförderung.
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