Was ist die Erziehungsrente?
Als Teil der Hinterbliebenenversicherung aus der GRV wird der hinterbliebenen Person auf Antrag eine Erziehungsrente gezahlt. Voraussetzung dafür ist, dass eine Ehe nach dem 30.6.1977 geschieden wurde und der geschiedener Ehepartner verstorben ist.
Dazu muss ein eigenes Kind oder ein Kind Ihres geschiedenen Ehepartners erzogen werden, es darf keine neue Ehe vorliegen und bis zum Tode des geschiedenen Ehepartners muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt sein.
Alternativ wurde ein Rentensplitting unter Ehegatten durchgeführt und der Ehepartner ist verstorben. Der überlebende Partner erzieht ein eigenes Kind oder ein Kind des Ehepartners, hat nicht wieder geheiratet und bis zum Tode des Ehepartners die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt.
Zuletzt aktualisiert am 25.07.2009 von Redaktion RV.