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Erklärung:

Was ist die Beitragsbemessungsgrenze?

Für die Berechnung der Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung wird das Arbeitsentgelt berücksichtigt. Davon werden 19,9% als Rentenbeitrag an den Rentenversicherungsträger abgeführt.

Es gibt jedoch einen Höchstbetrag (Beitragsbemessungsgrenze), er beträgt 1074,60 Euro (alte Bundesländer). Dieser Höchstbetrag entspricht dem Arbeitsentgelt wie in der Tabelle unten dargestellt ist. Arbeitsentgelte, die über dem Höchstbetrag liegen, werden nicht weiter mit dem Rentenbeitragssatz berücksichtigt.


Arbeitsentgelte zur Beitragsbemessungsgrenze
Stand 2009alte Bundesländerneue Bundesländer
jährlich 64.800 Euro 54.600 Euro
monatlich 5.400 Euro 4.550 Euro

 

Zuletzt aktualisiert am 25.07.2009 von Redaktion RV.

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