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Hinterbliebenenrente

Allgemein ist die Hinterbliebenenrente besser bekannt als Witwenrente oder Witwerrente. Ein weiterer bekannter Versorgungszweig im Rahmen der gesetzlichen Rentenversicherung ist die Waisenrente.
Bei der Hinterbliebenenrente geht es also um die Rente wegen Todes eines nahen Angehörigen, die hier eine Unterhaltsersatzfunktion übernimmt.

  1. Witwen- und Witwerrente
    Je nachdem, inwieweit der Rententräger dem überlebenden Lebenspartner einen mehr oder weniger grossen Eigenversorgungsanteil zumutet, spricht die Rentenversicherung von der kleinen und der großen Witwenrente. Die kleine Witwenrente wird geleistet, denen die Eigenversorgung ausreichend hoch ist, Sie beträgt - einfach betrachtet - 25 % der Rente, die der verstorbene Versicherte erhalten hätte und setzt voraus, dass der verstorbene Ehegatte die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt hat.

    Darüber hinaus darf der hinterbliebene Lebenspartner keine neue Heirat eingehen, in diesem Fall würde die Hinterbliebenenrente neu betrachtet werden.
    Die große Witwenrente beträgt dagegen 55% (60%) der Rente des verstorbenen Lebensgefährten. Hier gibt es zusätzlich die Voraussetzung der Erziehung eines eigenen Kindes oder des Kindes des verstorbenen Ehegatten, das das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet hat oder für ein behindertes Kind sorgt.
    Wie schon bei der Altersrente gibt es auch für die große Witwenrente eine Anpassung der Altersgrenze ab 2012 stufenweise von 45 auf 47 Jahre.

    Bei Todesfällen ab 2029 gibt es diese Rente erst ab 47 Jahren. In den ersten drei Kalendermonaten wird die Witwenrente zu 100% gezahlt. Zu beachten sind weitere Voraussetzungen hinsichtlich so genannter Neufälle, die vorliegen wenn die Ehe nach dem 1. Januar 2002 geschlossen wurde oder beide Ehegatten nach dem 1. Januar 1962 geboren sind und die Ehe mindestens ein Jahr gedauert hat.
    Derzeit wird die Witwenrente insofern diskutiert, dass sie nur noch im Falle der Bedürftigkeit gezahlt wird. Viele Fälle von "Versorgungsehen" rissen vergangenheitlich überraschende Löcher in die Rentenkasse.



     
  2. Waisenrente
    Anspruch auf Halbwaisenrente hat der Hinterbliebene nach dem Tode eines Elternteils, Anspruch auf Vollwaisenrente nach dem Tode beider Elternteile. Die verstorbenen Person muss die allgemeine Wartezeit von 5 Jahren erfüllt haben.
    Zur Waisenrente berechtigt sind leibliche Kinder, Stiefkinder und Pflegekinder, die im Haushalt der Verstorbenen Person lebten, Enkel und Geschwister, die ebenfalls im Haushalt lebten und unterhalten wurden.

    Die Waisenrente wird selbst wenn die Wartezeit noch nicht erfüllt ist gezahlt, falls der Versicherte infolge eines Arbeitsunfalls oder einer Wehrdienstbeschädigung beziehungsweise Zivildienstbeschädigung zu Tode kam.

    Waisenrente wird bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gezahlt, bei Schulausbildung oder Berufsausbildung, sowie Ableistung eines freiwilligen sozialen oder eines freiwilligen ökologischen Jahres und Behinderung sogar bis zur Vollendung des 27. Lebensjahres.

Obacht geben: Bei zuviel oder unrechtmässig erhaltenen Waisenrenten, muss diese wieder zurückgezahlt werden. Sowohl bei der Witwenrente und auch bei der Waisenrente ist auf eine rechtzeitige Beantragung zu achten. Bei verspäteter Antragstellung wird die Rente für nicht mehr als 12 Kalendermonate rückwirkend geleistet.