Genossenschaftsanteile
Üblicherweise kauft der Mieter einer Genossenschaftswohnung mit einem Teil seiner monatlichen (Miet-)Zahlung im Laufe der Zeit Genossenschaftsanteile.
Damit wird er Teilhaber der Genossenschaft.
Bei den Regelungen zur Wohn-Riester geht es um zusätzliche Anteile, die der Genossenschaftsmieter über zertifizierte Altersvorsorgeverträge von der Genossenschaft erwirbt - vorausgesetzt er wohnt auch in einer Genossenschaftswohnung (Eigennutzung) und gehört zum Kreis der Förderberechtigten.
Konkrete Voraussetzungen für eine Genossenschafts-Wohn-Riester sind:
- Die Auszahlung der zusätzlich erworbenen Genossenschaftsanteile geschieht nicht vor dem 60 Lj. (ab 2011 62.Lj) und erfolgt entweder als lebenslange Verminderung der Mietzahlung (Nutzungsentgelt) oder als begrenzte Verminderung, mit der Option einer Teilrente bis spätestens zum 85. Lj.
- Die Erträge aus den zusätzlichen Genossenschaftsanteilen dürfen dem Wohn-Riester-Sparer nicht vorzeitig oder zwischendurch ausgezahlt werden, sondern müssen in den Vertrag eingeführt werden, um das Rentenkapital zu erhöhen. .
- Die erworbenen Ansprüche müssen auf einen weiteren, zertifizierten Altersvorsorgevertrag übertragbar sein.
Darüber hinaus gelten die selben Zertifizierungs-Voraussetzungen wie bei der Riester Rente schon erwähnt. Dazu gehört die Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende des Geschäftsjahres, die Offenlegung von Abschluss- und Vertriebskosten, sowie deren Verteilung auf mindestens fünf Jahre.
Eine Ergänzung zu den Zertifizierungs-Voraussetzungen wäre noch, dass Wohnungsgenossenschaften auch ohne Erlaubnis zum Betreiben des Einlagegeschäfts Altersvorsorgeverträge anbieten können, vorausgesetzt, sie sind in das Genossenschaftsregister eingetragen und können einen Nachweis, der dem Kapitalerhalt dient, erbringen.
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