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Förderung Wohn-Riester

Mit der Wohn-Riester halten nun auch neue Komponenten der Förderung im Rahmen der Riester Rente Einzug. Vollkommen abgestellt auf die Vorsorge mittels selbstgenutzem Wohneigentums kann der Riester Sparer die Fördermöglichkeiten seinen Bedürfnissen entsprechend flexibel nutzen - immer unter der Betrachtung der Verwendung der Immobilie für eigene Wohnzwecke.

Die Förderoptionen sind:

  1. Förderung von Tilgungsleistungen

    Zu den Altersvorsorgebeiträgen gehören nunmehr Tilgungsleistungen für ein Wohn-Immobilien-Darlehen. Dazu rechnen auch, wie zum Punkt Darlehen ausgeführt, Ansparbeiträge, die am Ende der Darlehenslaufzeit zur Tilgung eingesetzt werden.
    Ist dieser Weg bereits bei Darlehensaufnahme beschlossen, wird der Darlehens- bzw. Sparvertrag automatisch als Altersvorsorgevertrag behandelt. Im Falle der Anspartilgung werden die Sparbeiträge jedoch erst zum Zeitpunkt der tatsächlichen Tilgung gefördert, d.h. Zulagen, Erträge, Wertsteigerungen erhöhen dann die Tilgungsleistung.

    Zu beachten und Voraussetzung dabei ist, dass es sich um Darlehensverträge handeln muss, die nach dem 01.01.2008 abgeschlossen wurden. Bei Wegfall der Selbstnutzung entfällt auch die Förderung.
    Die volle Zulage erhält der, der wie bei der Riester Rente mindestens 4% seiner Einkünfte als Tilgungs- oder Anspareinlage aufbringt. Die Zulage fließt immer in die Tilgung des Darlehens ein.

     

  2. Förderung von Entnahmen aus Riester Verträgen

    Der Riester Sparer kann das aus seinem Altersvorsorgevertrag angesparte Kapital für den Erwerb einer selbstgenutzten Wohn-Immobilie verwenden. Dabei muss er nicht bis zum Ende der Laufzeit des Riester Vertrages warten, er kann das Kapital bereits während der Ansparphase ganz oder teilweise einsetzen.

    Im Gegensatz zu früheren Regelungen muss er das entnommene Geld NICHT wieder in den Altersvorsorgevertrag zurückführen. Damit wird der Kapitalaufwand insbesondere für geringverdienende Haushalte entlastet.
    Diese Regelung ist auch übertragbar beim Kauf von Genossenschaftsanteilen bei selbstgenutzem Wohnraum.

    Die Förderung der Entnahme aus einem Riester Vertrag (Altersvorsorgevertrag) kommt nur dann zum Tragen wenn:
    • sich die Wohnimmobilie im Inland befindet
    • der Kauf/die Anschaffung nicht in der Vergangenheit liegt, sondern aktuell umgesetz werden soll
    • es sich bei der Wohnimmobilie um der Hauptwohnsitz handelt
    • es sich nicht um die Ablösung eines Alt-Darlehens handelt
    • bei Riester Verträgen, die vor dem 1.01.2008 abgeschlossen wurden mindestens 10.000 ,-- Euro entnommen werden
       
    Die noch auszuzahlenden Zulagen für das entnommene Kapital fliessen dann ebenfalls als Entnahme in die Entschuldung der Wohnimmobilie.

    Ausnahmesweise kann die Anschaffung einer Wohnimmobilie in der Vergangenheit dann berücksichtigt werden, wenn die Auszahlung des angesparten Riester Kapitals mit Rentenbeginn zum tragen kommt. Mit Beginn der Auszahlungsphase (also bspw. ab dem 60. Lj.) hat der Riestersparer die Auswahl, ob er lieber höhere Einnahmen hätte oder seine selbstgenutzte Wohn-Immobilie entschulden will.

Diese Förderregelungen verbessern insgesamt das geförderte Sparen und den Erwerb einer selbstgenutzten Immobilie. Der Riester Sparer kann die neuen Optionen an die Bedürfnisse seiner Lebensplanung wesentlich besser anpassen.

Alle Förderungen zur Wohn-Riester erhalten Sie im Riester Vergleich.