Förderberechtigte
Das Eigenheimrentengesetz (Wohn-Riester) erweitert die förder(Zulage)-berechtigten Personen um diejenigen, die wegen vollständiger Erwerbsminderung oder Dienstunfähigkeit aus einem Alterssicherungssystem, wie zum Beispiel der gesetzliche Rentenversicherung oder Beamtenversorgung Leistungen beziehen.
Dieser Personenkreis war bisher über die Riester Rente nicht zulageberechtigt, ist es aber nun über die Wohn-Riester. Außerdem ist zu berücksichtigen, dass die Zeiten des Bezugs der bisherigen Leistungen in die Ermittlung der Höhe der späteren Altersrente einfließen.
Bezieher einer Versorgung wegen Dienstunfähigkeit müssen gegenüber ihrer Leistungsstelle eine Einwilligung zur Datenübermittlung abgeben, um zum Kreis der Zulageberechtigten zu gehören. Diese "Einverständniserklärung" ist zwingende Fördervoraussetzung für die Wohn-Riester.
Um den Mindesteigenbeitrag (Sockelbetrag) zu ermitteln, wird die Rente wegen voller Erwerbsminderung, Erwerbsunfähigkeit oder Dienstunfähigkeit zur Berechnung herangezogen. Wie auch schon beim Berufseinsteiger-Bonus wird mindestens der Sockelbetrag erwartet, um Zulagen erhalten zu können.
Angenehm dabei ist, dass durch diese Zusatzregel mehr Rente eingezahlt wird. Außerdem ist beim unmittelbar Förderberechtigten der Mindesteigenbeitrag anders zu berechnen (ohne Anrechnung der Grundzulage des mittelbar Berechtigten). Die Zuordnung der Kinderzulage spielt dabei eine Rolle.