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Erwerbsminderungsrente

Jederzeit kann es zu einer eingeschränkten oder vollen Erwerbseinschränkung (Berufsunfähigkeit) kommen, für die in diesen Fällen die Erwerbsminderungsrente helfend eingreifen soll. Unter verminderter Erwerbsfähigkeit wird die krankheits- oder behinderungsbedingte Unfähigkeit einer Person verstanden, seinen Lebensunterhalt mit der Ausübung seines Berufes (Arbeitstätigkeit) zu verdienen.

Gemessen wird die Erwerbsminderung in Prozenten, ähnlich - aber nicht zu verwechseln - mit dem Messen des Behinderungsgrads einer Person.
Die Rente wegen Erwerbsminderung (früher "Invaliditätsrente") definiert sich in drei Bereiche:

- Erwerbsminderung bei Berufsunfähigkeit
Diese Rente erhält, wer vor dem 2.1.1961 geboren und berufsunfähig ist, in den letzten fünf Jahren vor Eintritt der Berufsunfähigkeit drei Jahre Pflichtbeiträge gezahlt und die allgemeine Wartezeit von fünf Jahren erfüllt hat.

- Teilweise Erwerbsminderung
Die Rente wegen teilweiser Erwerbsminderung gleicht den Lohn aus, von nicht mehr voll arbeitsfähigen Personen. In diesem Modell wird eine Teilzeitarbeitsfähigkeit erwartet (3 - 6 Stunden tägliche Arbeitsfähigkeit).
Bei teilweiser Erwerbsminderung kann auch eine Rente wegen voller Erwerbsminderung als sogenannte "Arbeitsmarktrente" gewährt werden, wenn dem Versicherten kein entsprechender (Teilzeit-)Arbeitsplatz angeboten wird. Arbeitsmarktrenten werden häufig gewährt bei 3-6 stündiger Teilminderung.

- Volle Erwerbsminderung
Rente wegen voller Erwerbsminderung ersetzt den Verdienst aus der Berufstätigkeit, unter der Voraussetzung, dass die betroffene Person dem Arbeitsmarkt auf Dauer weniger als drei Stunden täglich zur Verfügung steht. Eine weitere Voraussetzung ist, dass diese Erwerbsminderung aus gesundheitlichen Gründen verursacht ist.


Jeder möglicherweise Betroffene sollte sich mit dennoch hohen Anforderungen an die Anerkennung der Minderung der Erwerbsfähigkeit vertraut machen. Bisher lag eine Berufsunfähigkeit schon dann vor, wenn der Versicherte nicht mehr im Stande war, die erlernte oder ausgeübte Berufstätigkeit, bzw. eine zumutbare Tätigkeit auszuüben.
Heute kann der Antragsteller grds. auf jede Tätigkeit des allgemeinen Arbeitsmarktes verwiesen werden.
Kompromisse in der hierarchischen Stellung müssen da ebenfalls hingenommen werden.
Alle zumutbaren Aufgaben sind anzunehmen, soziale Disharmonien spiele keine Rolle mehr.

Früher wurde die Rente auf Dauer gezahlt, seit 2001 ist die zeitlich begrenzte Rente der Normalfall. Nur wenn eine Besserung nicht abzusehen ist, kann die Rente auf Dauer gewährt werden.
Arbeitsmarktrenten zum Beispiel werden nur noch auf Zeit gewährt, die "Wartezeit" für eine Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beträgt heute fünf Jahre.

Eine weitere Anspruchsvoraussetzung ist die "3/5- Belegung", d.h. das Vorliegen von mindestens 3 Jahren Pflichtbeiträge im Zeitraum von 5 Jahren vor Eintritt der Erwerbsminderung. Die 5 Jahre verlängern sich u.a. durch Anrechnungszeiten usw.
Sonderregelungen gelten für Auszubildende oder bei Arbeitsunfällen oder Berufskrankheiten, sodass der Versicherungsschutz gegen die Erwerbsminderung schon mit dem Eintritt in die Versicherung besteht.

Zahlung unbefristet:
Die Rentenzahlung beginnt mit dem auf den Eintritt der Erwerbsminderung folgenden Monat. Auf die rechtzeitige Abgabe des Antrages innerhalb von drei Kalendermonaten nach Eintritt der Erwerbsminderung ist zu achten.

Zahlung befristet:
Die Rente beginnt ab dem 7. Kalendermonat nach Eintritt der Minderung der Erwerbsfähigkeit.

Es darf teilweise hinzuverdient werden, dabei sind jedoch Einkommens-Höchstgrenzen zu beachten. Diese werden individuell berechnet und lösen nicht immer eine volle Kürzung aus. Je nach Höhe des Hinzuverdienstes werden 3/4, 1/2 oder 1/4 Renten gezahlt.
Leistungen aus einer separaten privaten Berufsunfähigkeitsversicherung stellen keinen Hinzuverdienst dar und haben insofern keinen Einfluss auf die Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung.